Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WPW AG, Worb
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach «AGB») gelten für alle Verträge, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der WPW AG und ihren Kunden, bzw. Auftraggebern (hiernach auch Vertragspartner).
Mit Abschluss eines Vertrages mit der WPW AG anerkennt der Vertragspartner diese AGB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfällig eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben nur Gültigkeit, wenn sie von der WPW AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschlüsse
Alle Angebote von der WPW AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Angaben in Prospekten, Katalogen und technische Unterlagen sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarungen nicht verbindlich.
Ein Vertrag zwischen der WPW AG und dem Kunden kommt durch gegenseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die WPW AG und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen erheblich beeinträchtigen.
Technische Unterlagen wie Zeichnungen oder Pläne bleiben Eigentum von der WPW AG und dürfen nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusiv Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar.
Die WPW AG behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen, falls sich die Leistungen über eine längere Zeitperiode hinzieht oder falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die WPW AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu verlangen.
Offene Rechnungen können zu einer Einstellung der Dienstleistungen wie auch der Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung führen. Auch der Rücktritt vom Vertrag bleibt in diesem Fall durch die WPW AG ausdrücklich vorbehalten.
4. Liefer- und Leistungsbedingungen
Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich zugesichert.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, welche die WPW AG auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, entbinden die WPW AG von der Einhaltung der Lieferfrist.
Die Nichteinhaltung der WPW AG obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz, werden ausdrücklich wegbedungen.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung innerhalb von drei Arbeitstagen zu prüfen und Mängel schriftlich zu melden. Hierbei gilt, dass allfällige Mängel mittels Mängelrüge innert oben erwähnter Frist schriftlich anzuzeigen sind, andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
5. Arbeitssicherheit nach SUVA und der WPW AG
Es gelten die Anforderungen der SUVA sowie von der WPW AG. Zusätzliche Aufwände (persönliche Schutzausrüstung, technische Installationen vor Ort wie Gerüste oder Fallsicherungen) müssen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die WPW-Servicetechniker eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Er weist die WPW-Servicetechniker auf besondere Gefahren sowie die geltenden Regelungen vor Ort hin. Die WPW-Servicetechniker sind angehalten und berechtigt, ihre Arbeiten bei unsicheren Bedingungen zu unterbrechen, bis die Gefahr behoben ist. Entstehen dadurch zusätzliche Aufwände, fallen diese zu Lasten des Auftraggebers an.
6. Transport und Zugänglichkeit
Zusätzliche oder ausserordentliche Aufwände, die für den Transport des WPW-Servicetechnikers und für den Produktetransport zwischen dem Abladeort / Talstation und dem Arbeitsort erforderlich sind, müssen vom Auftraggeber organisiert und übernommen werden (Kran, Hebebühne, Seilbahn, Transport in autofreien Zonen, usw.).
Ebenfalls ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die sichere Zugänglichkeit sowie die generelle Zugänglichkeit zur Wärmepumpe zu gewährleisten, konkret, dass die Anlage von allen Seiten frei zugänglich ist (auch gem. Bedienungs- und Montageanleitung) und auf, sowie oberhalb der Anlage keine losen Gegenstände gelagert werden.
7. Garantie, Gewährleistung und Haftung
Jede Haftung von der WPW AG ist vorbehältlich der folgenden Punkte – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die WPW AG gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt:
-
Für Geschäftskunden: 12 Monate ab Lieferung bzw. Leistungserbringung
Bei Sachen und Werken die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind
-
Für Privatkunden: 24 Monate ab Lieferung bzw. Leistungserbringung, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk abgenommen wird, bzw. als abgenommen gilt. Sie endet bei Werkleistungen, für welche eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme in jedem Fall spätestens 18 Monate nach der Lieferung der betroffenen Geräte durch die WPW AG. Die WPW AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile kostenlos zur Verfügung stellt, wobei die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
- Schäden durch unsachgemässe Nutzung oder Wartung
- Schäden durch Fremdeingriffe oder nicht autorisierte Reparaturen
- Natürlicher Verschleiss und äussere Einflüsse
8. Haftungsbeschränkungen
Die WPW AG haftet, unabhängig vom Rechtsgrund, ausschliesslich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von der WPW AG verursacht wurden. Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden (auch Unterhalt von Folgeschäden), Drittschäden sowie reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Folgeschäden umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- Schadenersatz, der durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnutzung entstanden ist.
- Schadenersatz, der durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden ist, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von der WPW AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer.
- Schadenersatz, der durch nicht ausgeführte Stillstandwartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entsteht.
- Schadenersatz, der durch den Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entsteht oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht wird.
- Schadenersatz an nicht von der WPW AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen
- Schadenersatz bei Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn
Allfällige Haftungsansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der vereinbarten Leistungsergebnisse.
In jedem Fall ist die Haftung von der WPW AG der Höhe nach auf die vom Kunden im Rahmen des betreffenden Vertragsverhältnisses tatsächlich geleisteten Entgelte beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäss auch für Organe, Mitarbeitende sowie beigezogene Hilfspersonen von der WPW AG.
9. Vorzeitige Kündbarkeit von Verträgen
Alle schriftlich abgeschlossenen Verträge von der WPW AG enden ohne festgelegten Zeitpunkt oder sind Verträge auf Zeit oder enden ohne Kündigung zum festgelegten Zeitpunkt. Allfällige Ausnahmen sind in den betroffenen Verträgen explizit aufgeführt.
Eine vorzeitige Kündigung ist in den folgenden Fällen durch beide Vertragsparteien möglich:
- Nichtbezahlung von Rechnungen, trotz Mahnung seitens der WPW AG
- Wiederholte Nichterfüllung des Vertrages nach erfolgloser schriftlicher Absetzung einer Nachfrist von mindestens 20 Tagen
- Dauerhafte Ausserbetriebsetzung der im Vertrag erwähnten Anlage
- Von der WPW AG nicht autorisierte Änderungen oder Eingriffe an Anlagenteilen, die Gegenstand des Vertrages sind
- Nicht sachgemässe oder fehlende Pflege und Unterhalt der Anlage und ihrer Bestandteile durch den Besitzer oder Eigentümer
- Verwendung nicht von der WPW AG gelieferter, fremder Ersatzteile
- Wartungs- und Reparaturarbeiten, welche nicht durch die WPW AG ausgeführt wurden
- Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften durch den Anlage-Eigentümer
Bei einer vorzeitigen Kündigung entsteht kein Anspruch des Kunden auf eine anteilsmässige Rückvergütung bereits bezahlter Kundenserviceleistungen und Kundenserviceverträgen durch die WPW AG.
10. Stornierungen und Rückgaben
Eine Stornierung oder Rückgabe ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der WPW AG möglich.
Für bereits bestellte oder individuell angefertigter Produkte ist eine Rückgabe nur unter den folgenden Kostenübernahmen möglich:
- 50%, wenn die WPW AG noch kein Material bestellt und mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen hat
- 75%, wenn die WPW AG bereits Material bestellt und/oder mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen hat
- 100%, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist.
Rücksendungen müssen originalverpackt und in einwandfreiem Zustand erfolgen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 50.00, erhoben.
Liegt ein Auftrag vor, gilt dieser als zur Unzeit gekündet, wenn er weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn gekündet wird. Der Kunde schuldet in diesem Fall eine Konventionalstrafe. Diese beträgt:
- 50% des Auftragswertes, wenn die Kündigung weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn wirksam wird;
- 75% des Auftragswertes, wenn die Kündigung nach Beginn der Ausführung des Auftrages wirksam wird.
Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Konventionalstrafen. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.
11. Höhere Gewalt
Die WPW AG haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, wie Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Massnahmen oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch im Fall von Lücken.
13. Sonstiges
Der Kunde willigt ein, dass die WPW AG Personendaten zur Vertragsabwicklung, Bonitätsprüfungen, Teilnahme an Zahlungserfahrungspools, Forderungsmanagement sowie zur Weitergabe an Wirtschaftsauskunfteien und beauftragte Dritte bearbeitet und übermittelt. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, am Sitz der WPW AG. Die WPW AG ist jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung des geltenden Rechts, den Gerichtsstand auch an einem andren Ort zu wählen.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrecht).